Steuertermine Dezember 2025

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.Für den Monat November 2025:Art der AbgabeAbgabe- und

Reisekosten: Fahrtkosten optimal abrechnen

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug, dann sollte der Arbeitgeber alle Kosten, also auch die laufenden Kosten für das Fahrzeug übernehmen. Erstattet der

Grunderwerbsteuer: Wer zahlt wann wieviel?

Bei der Grunderwerbsteuer gibt es zwei Problembereiche, über die der BFH nun entschieden hat.Vom Vertrag abweichende Festsetzung Haben Käufer und Verkäufer vereinbart, die

E-Fahrzeuge: Steuerlich begünstigtes Aufladen

Das kostenlose oder verbilligte Aufladen der Batterien von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers ist steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die Leistung

Latente Steuern: Senkung der Steuersätze

Die Wertansätze in der Handels- und Steuerbilanz weichen teilweise erheblich voneinander ab. In einigen Fällen ergeben sich zwangsläufig abweichende Werte, wie z. B.

Aufteilung eines Gesamtkaufpreises

Der BFH hatte über die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein denkmalgeschütztes Gebäude in Boden- und Gebäudewerte zum Zweck der Abschreibung zu

Darlehen mit nahestehenden Personen

Bei Darlehensverhältnissen zwischen nahestehenden Personen sind Besonderheiten zu beachten. Wird Kapitalvermögen auf die Kinder übertragen, führt das dazu, dass

Überlassung von Fahrrädern an Arbeitnehmer

Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein E-Bike zur Verfügung, das er auch privat nutzen kann, muss der Arbeitgeber den privaten Nutzungsanteil nur dann als geldwerten

Unfall mit einem Firmenwagen

Aus ertragsteuerlicher Sicht teilen Unfallkosten das Schicksal der Fahrt oder Reise, bei der sich der Unfall ereignet hat. Findet der Unfall also auf einer privaten Fahrt statt,

Steuertermine November 2025

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Für den Monat Oktober 2025:

Art der Abgabe
Abgabe- und

Umsatzsteuerfreie Vorträge und Kurse

Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art sind nach § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG von der Umsatzsteuer befreit. Das gilt, wenn sie